Bereits das Landgericht Göttingen wies den Antrag auf die Beseitigung der Reflexionen nach Einholung eines Sachverständigengutachtens erstinstanzlich ab. Auch die Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hatte keinen Erfolg. Der Eigentümer werde durch die Reflexionen grundsätzlich zwar beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung sei jedoch nicht wesentlich.
Für die Entscheidung war sogar der Rat eines Sachverständigen eingeholt worden. Dieser prüfte unter anderem die Lage der Wohnhäuser, den Neigungswinkel der Photovoltaik-Anlage, den Sonnenstand und die Wetterdaten. Außerdem überzeugte er sich bei einem Vor-Ort-Termin von den Gegebenheiten. Bei diesem konnte laut OLG allerdings „nur eine Aufhellung festgestellt werden, ohne dass eine Blendung des Auges gegeben war“.
Quelle: oberlandesgericht-braunschweig.niedersachsen.de
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